Truckernetzwerk
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
EU-Berufskraftfahrer
10. September 2009 erwerben, ist damit beschlossene Sache.
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
Basis Information für Fahrer
Antworten
auf Ihre Fragen
Fahren ohne
entsprechende Qualifikation kann für den Fahrer ein Bußgeld von bis zu
5.000 Euro nach sich ziehen!
Hier finden Sie Antworten auf die von Fahrern am häufigsten
gestellten Fragen zumThema "EU-Berufskraftfahrer".
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Frage: Welche
Ausbildungsarten zum Berufskraftfahrer im Bereich Güter- und
Personenverkehr gibt es?
Antwort:
Ab dem 10. September 2008 (Bus-Fahrer) bzw.
10.September 2009 (Lkw-Fahrer) muss jeder Fahrerlaubnis-Neuerwerber eine
Grundqualifikation nachweisen. Dazu gibt es folgende Möglichkeiten:
A)
Ausbildung B) Grundqualifikation C) beschleunigte Grundqualifikation
-
Berufskraftfahrer
- Fachkraft im Fahrbetrieb
- alternative
Ausbildungsberufe mit staatlicher Anerkennung Prüfung vor der IHK
(Lehrgang nicht erforderlich)
Vorbesitz
der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse ist Vorraussetzung! Prüfung vor
der IHK nach Besuch eines Lehrganges mit 140 Stunden inklusive 10
Fahrstunden
Vorbesitz der
entsprechenden Fahrerlaubnisklasse ist nicht Vorraussetzung!
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Frage: "EU-Berufskraftfahrer"
- was bedeutet das?
Antwort:
Alle Fahrer im Güter- und Personenverkehr, sofern sie
a) Fahrten gewerblich durchführen und
b) mit Fahrzeugen unterwegs sind, für die ein Führerschein
der folgenden Klassen erforderlich ist:
C/CE,
C1/C1E und D/DE (Linie < 50 km), D1/D1E, D/DE
müssen ab dem
10.09.2009 (C-Klassen) bzw. ab dem 10.09.2008 (D-Klassen) eine
Grundqualifikation, beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung
absolvieren.
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Frage: Wer
muss eine Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation
absolvieren?
Antwort:
Wer einen Führerschein der oben genannten D-Klassen nach dem
10. September 2008 erteilt bekommt, muss eine Grundqualifikation bzw.
beschleunigte Grundqualifikation erwerben.
Für Lkw-Fahrer gilt
der Stichtag 10. September 2009. Alle danach erworbenen Fahrerlaubnisse
berechtigen ohne Grundqualifikation bzw. beschleunigte
Grundqualifikation nicht mehr dazu, gewerblich als Fahrer im Güter- oder
Personenverkehr tätig zu sein.
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Frage: Welches Mindestalter
gilt für welche Fahrerlaubnis und wie kann ich diese erwerben?
Antwort:
Güterkraftverkehr - Klasse Ausbildung
"Berufskraftfahrer"/Fachkraft im
Fahrbetrieb/vergleichbarer Ausbildungsberuf Grundqualifikation
beschleunigte
Grundqualifiaktion
C 18 Jahre 18
Jahre 21 Jahre
CE 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre
C1 18 Jahre
18 Jahre 18 Jahre
C1E 18 Jahre 18
Jahre 18 Jahre
Personenverkehr
- Klasse Ausbildung
"Berufskraftfahrer"/Fachkraft im Fahrbetrieb/vergleichbarer
Ausbildungsberuf Grundqualifikation beschleunigte
Grundqualifiaktion
D 18
Jahre
(Linienverkehr bis 50 km) 20 Jahre
21 Jahre 21 Jahre
(Linienverkehr bis 50 km) 23 Jahre
DE 18 Jahre
(Linienverkehr bis 50 km) 20 Jahre 21 Jahre 21 Jahre
(Linienverkehr bis 50 km) 23 Jahre
D1 18 Jahre 21 Jahre
D1E 18 Jahre 21 Jahre
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Frage: Welche Anforderungen
müssen die Teilnehmer der einzelnen Ausbildungsarten erfüllen?
Antwort:
Kurse Anforderungen in den Ausbildungen
Grundqualifikation
• Fahrer mit Wohnsitz im Inland oder mit im Inland erteilter
Arbeitsgenehmigung müssen die Grundqualifikation im Inland erwerben
•
Nur mit Besitz der Fahrerlaubnis
• Die Teilnahme an einem Lehrgang
ist nicht erforderlich
• Erfolgreiche Ablegung einer theoretischen
und praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer oder
•
Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen
„Berufskraftfahrer(in)“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem
staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare
Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit
Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
• Für
die Prüfung ist keine Teilnahme an einer Lehrveranstaltung Pflicht.
•
Für die Prüfung ist eine entsprechende Fahrerlaubnis Voraussetzung.
Beschleunigte
Grundqualifikation • Fahrer mit Wohnsitz im Inland oder mit im Inland
erteilter Arbeitsgenehmigung müssen die Grundqualifikation im Inland
erwerben
• Besitz der Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich
•
Erwerb durch regelmäßige Teilnahme an den Unterrichten, bei einer
anerkannten Ausbildungsstätte (140 Zeitstunden Unterricht zu je 60 min,
inkl. 10 Fahrstunden)
• Erfolgreiche Ablegung der theoretischen
Prüfung (90 Minuten) bei einer für den Wohnsitz des Bewerbers oder der
Bewerberin zuständigen Industrie- und Handelskammer
• Bei mindestens
ausreichender Leistung gilt die Prüfung als bestanden
• Für die
Prüfung ist eine entsprechende Fahrerlaubnis nicht erforderlich.
Weiterbildung
• Die Weiterbildung muss im Inland oder in dem Mitgliedstaat der EU, in
dem Sie beschäftigt sind, erworben werden
• Erste Weiterbildung
fünf Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation oder der
beschleunigten Grundqualifikation
• Erwerb durch Teilnahme an 35
Stunden in Einheiten von mindestens 7 Zeitstunden (5 x 7)
• Die
Teilnahme am Unterricht ist Pflicht
• Regelmäßige Wiederholung alle 5
Jahre
• Ein Teil der Weiterbildung kann auf Übungen auf einem
besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem
leistungsfähigen Simulator entfallen
•
Keine Prüfung!
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Frage: Wer muss wann starten?
Antwort:
1. eine Grundqualifikation (140 Stunden Unterricht) müssen
absolvieren alle
a) Busfahrer, die ab 09/2008 den
Führerschein erwerben
b) Lkw-Fahrer, die ab 09/2009 den Führerschein
erwerben
2. eine erste Weiterbildung (5 x 7) ist zu absolvieren für
alle
a) Busfahrer bis spätestens 2013 *
b) Lkw-Fahrer bis
spätestens 2014 *
* Um die
Weiterbildung mit der Gültigkeit des Führerscheins zu synchronisieren,
kann bei entsprechendem Ablaufdatum des Führerscheins die Weiterbildung
bis September 2015 bei Busfahrern und September 2016 bei Lkw-Fahrern
erfolgen. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Fahrerlaubnis noch
gültig ist.
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Frage: Welche Inhalte sollen vermittelt werden?
Antwort: Siehe unter Prüfungen Hier klicken!
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Frage: Was ändert sich?
Führerschein- erwerb Ausübung Fahrerberuf
Anforderungen an den Fahrer in Zukunft:
Führerschein- erwerb Grundqualifikation* 5 Jahre
Fahrerberuf Weiterbildung
35Stunden
(5 x 7) 5 Jahre Fahrerberuf Weiterbildung
35 Stunden
(5 x 7)
beschleunigte Grundqualifikation**
* Vorbesitz der entsprechender Fahrerlaubnisklasse ist Voraussetzung.
** Vorbesitz der entsprechender Fahrerlaubnisklasse ist nicht Voraussetzung.
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Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
Basis- Information für Ausbilder
Antworten auf
Ihre Fragen
Hier finden Sie Antworten auf die von Ausbildern am
häufigsten gestellten Fragen zum Thema "EU-Berufskraftfahrer".
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Frage: Wer kann
ausbilden?
Antwort:
Aus dem Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und
Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr (BkrFQG, § 7
Absatz 1):
Per Gesetz anerkannt sind:
• Fahrschulen mit Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE
• Fahrschulen und
Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Abs. 3 des
Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung
bedürfen
• Ausbildungsbetriebe, die eine
Ausbildung zum BKF oder zur FiF durchführen
• Bildungseinrichtungen, die Umschulungen BKF/FiF auf Basis
des Berufsbildungsgesetzes durchführen
• zertifizierte Unternehmen (siehe nächste
Frage) __________________________________________________
Frage:
Wie können sich Ausbildungsstätten
zertifizieren lassen?
Antwort:
Aus der BkrFQV §
6: Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte
für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung ist
schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind die zur Prüfung der
Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen,
insbesondere
1.
das Ausbildungsprogramm, in dem die unterrichteten Themengebiete auf
der Grundlage der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche sowie die
geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden näher darzustellen
sind;
2.
die Zahl, die Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Ausbilder und
Ausbilderinnen, einschließlich eines Nachweises ihrer didaktischen und
pädagogischen Kenntnisse; Ausbilder und Ausbilderinnen im praktischen
Teil müssen eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer oder
Berufskraftfahrerin, als Fachkraft im Fahrbetrieb, als
Kraftverkehrsmeister oder Kraftverkehrsmeisterin oder eine entsprechende
Fahrerfahrung, insbesondere als Fahrlehrer für Lastkraftwagen oder
Busse, nachweisen;
3.
Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den für die
praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln sowie zu
eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen;
4. die vorgesehene Teilnehmerzahl.
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Frage:Welche
Voraussetzungen benötigen Ausbildungsstätten, um landesrechtlich
anerkannt zu werden?
Antwort:
1. Ausbildungsstätten müssen über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.
2. Sie müssen im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigen
3. Geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die theoretische Unterweisung müssen vorhanden sein.
4. Eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals muss nachgewiesen werden und es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.
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Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
Basis- Information für Unternehmer
Antworten auf
Ihre Fragen
Hier finden Sie Antworten auf die
von Unternehmern am häufigsten gestellten Fragen zum Thema "EU-Berufskraftfahrer".
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Frage:
Mit
welchen Kosten muss ein Unternehmer rechnen, wenn einer seiner Fahrer
ohne entsprechende Qualifikation von der Polizei kontrolliert wird?
Antwort:
Das
Anordnen bzw. Zulassen von Fahrten ohne entsprechende Qualifikation
kann für Unternehmer Bußgeld in Höhe von bis zu € 20.000 nach sich
ziehen.
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Frage:
Unter
welchen Voraussetzungen kann ein Unternehmer selbst ausbilden?
Antwort:
- Das Unternehmen erfüllt die
Voraussetzungen nach dem BkrFQG §7
- oder das Unternehmen muss sich zertifizieren
lassen
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Frage: Wie können
sich Unternehmen zertifizieren lassen?
Antwort:
Für die
Zertifizierung gelten die Anforderungen der BkrFQV §6.
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Frage: Wo
können Unternehmen ihre Fahrer für die beschleunigte Grundqualifikation
und Weiterbildung ausbilden lassen?
Antwort:
• Prüforganisationen
•
Verkehrsakademien
• sonstige Bkf-Ausbilder
• Verbände
•
Fahrschulen (die in den Klassen C und D ausbilden sowie die
Grundqualifikation und Weiterbildung anbieten)
Voraussetzung: Die
Institutionen erfüllen die Anforderungen des BkrFQG §7, Abs. 1 oder der
BkrFQV §6
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Frage: Wer ist Betroffen?
Antwort:
Alle Fahrer im Güter- und Personenverkehr, sofern sie
a) Fahrten gewerblich durchführen und
b) mit Fahrzeugen unterwegs sind, für die ein Führerschein
der folgenden Klassen erforderlich ist:
C/CE,
C1/C1E und D/DE (Linie < 50 km), D1/D1E, D/DE
müssen
ab dem 10.09.2009 (C-Klassen) bzw. ab dem 10.09.2008 (D-Klassen) eine
Grundqualifikation, beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung
absolvieren.
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Frage: Welche Kriterien gelten für die
Grundqualifikation bzw. für die beschleunigte Grundqualifikation?
Antwort:
Siehe Basis-Wissen „Fahrer“
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Frage:Welche Kriterien
gelten für die Weiterbildungen?
Antwort:
• Erwerb durch Teilnahme an 35 Stunden Unterricht, ohne
Prüfung!
• Die Einheiten müssen mindestens 7
Zeitstunden dauern
• muss zukünftig alle 5 Jahre
absolviert werden
• kann bei unterschiedlichen
Einrichtungen gemacht werden
• Der
Unterricht ist als Präsenzveranstaltung abzuleisten
• Nachweis durch Eintrag der Schlüsselzahl 95 in den
Führerschein
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Frage:
Wer muss wann mit der Grundqualifizierung starten?
Antwort:
Eine Grundqualifikation (140 Stunden) müssen absolvieren
alle
a) Busfahrer, die ab 09/2008 den
Führerschein erwerben b) Lkw-Fahrer, die
ab 09/2009 den Führerschein erwerben
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Frage:
Wer
muss wann mit der Weiterbildung starten?
Antwort:
Eine erste Weiterbildung (5 x 7) ist zu absolvieren für
alle
a) Busfahrer bis spätestens 2013 *
b) Lkw-Fahrer bis spätestens 2014 *
*
Um die Weiterbildung mit der Gültigkeit des Führerscheins zu
synchronisieren, kann bei entsprechendem Ablaufdatum des Führerscheins
die Weiterbildung bis September 2015 bei Busfahrern und September 2016
bei Lkw-Fahrern erfolgen. Voraussetzung ist, dass die entsprechende
Fahrerlaubnis noch gültig ist.
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Frage: Welche Inhalte sollen bei der
Weiterbildung vermittelt werden?
Antwort:
Siehe unter „BKrFQV Anlage 1“
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