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Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz


EU-Berufskraftfahrer

Im Oktober 2006 ist das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz in Kraft getreten. Die verbindliche beschleunigte Grundqualifikation für Lkw-Fahrer, die ihren Führerschein nach dem
10. September 2009 erwerben, ist damit beschlossene Sache.


Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zu diesem Thema finden Sie hier:

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

Basis Information für Fahrer
Antworten auf Ihre Fragen

Fahren ohne entsprechende Qualifikation kann für den Fahrer ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro nach sich ziehen!

Hier finden Sie Antworten auf die von Fahrern am häufigsten gestellten Fragen zumThema "EU-Berufskraftfahrer".
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Frage:
Welche Ausbildungsarten zum Berufskraftfahrer im Bereich Güter- und Personenverkehr gibt es?

Antwort:
Ab dem 10. September 2008 (Bus-Fahrer) bzw. 10.September 2009 (Lkw-Fahrer) muss jeder Fahrerlaubnis-Neuerwerber eine Grundqualifikation nachweisen. Dazu gibt es folgende Möglichkeiten:
A) Ausbildung B) Grundqualifikation C) beschleunigte Grundqualifikation
- Berufskraftfahrer
- Fachkraft im Fahrbetrieb
- alternative Ausbildungsberufe mit staatlicher Anerkennung Prüfung vor der IHK
(Lehrgang nicht erforderlich)


Vorbesitz der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse ist Vorraussetzung! Prüfung vor der IHK nach Besuch eines Lehrganges mit 140 Stunden inklusive 10 Fahrstunden
Vorbesitz der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse ist nicht Vorraussetzung!

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Frage:
"EU-Berufskraftfahrer" - was bedeutet das?

Antwort:
Alle Fahrer im Güter- und Personenverkehr, sofern sie
a) Fahrten gewerblich durchführen und
b) mit Fahrzeugen unterwegs sind, für die ein Führerschein der folgenden Klassen erforderlich ist:
C/CE, C1/C1E und D/DE (Linie < 50 km), D1/D1E, D/DE
müssen ab dem 10.09.2009 (C-Klassen) bzw. ab dem 10.09.2008 (D-Klassen) eine Grundqualifikation, beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung absolvieren.

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Frage:
Wer muss eine Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation absolvieren?

Antwort:
Wer einen Führerschein der oben genannten D-Klassen nach dem 10. September 2008 erteilt bekommt, muss eine Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation erwerben.
Für Lkw-Fahrer gilt der Stichtag 10. September 2009. Alle danach erworbenen Fahrerlaubnisse berechtigen ohne Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation nicht mehr dazu, gewerblich als Fahrer im Güter- oder Personenverkehr tätig zu sein.

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Frage:
Welches Mindestalter gilt für welche Fahrerlaubnis und wie kann ich diese erwerben?

Antwort:

Güterkraftverkehr - Klasse Ausbildung

"Berufskraftfahrer"/Fachkraft im Fahrbetrieb/vergleichbarer Ausbildungsberuf Grundqualifikation beschleunigte
Grundqualifiaktion
C 18 Jahre     18 Jahre   21 Jahre
CE 18 Jahre   18 Jahre   21 Jahre
C1 18 Jahre   18 Jahre   18 Jahre
C1E 18 Jahre 18 Jahre   18 Jahre


Personenverkehr - Klasse Ausbildung

"Berufskraftfahrer"/Fachkraft im Fahrbetrieb/vergleichbarer Ausbildungsberuf Grundqualifikation beschleunigte
Grundqualifiaktion
D 18 Jahre
(Linienverkehr bis 50 km) 20 Jahre 21 Jahre 21 Jahre
(Linienverkehr bis 50 km) 23 Jahre
DE 18 Jahre
(Linienverkehr bis 50 km) 20 Jahre 21 Jahre 21 Jahre
(Linienverkehr bis 50 km) 23 Jahre
D1 18 Jahre 21 Jahre
D1E 18 Jahre 21 Jahre

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Frage:
Welche Anforderungen müssen die Teilnehmer der einzelnen Ausbildungsarten erfüllen?

Antwort:
Kurse Anforderungen in den Ausbildungen
Grundqualifikation • Fahrer mit Wohnsitz im Inland oder mit im Inland erteilter Arbeitsgenehmigung müssen die Grundqualifikation im Inland erwerben
• Nur mit Besitz der Fahrerlaubnis
• Die Teilnahme an einem Lehrgang ist nicht erforderlich
• Erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer oder
• Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer(in)“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
• Für die Prüfung ist keine Teilnahme an einer Lehrveranstaltung Pflicht.
• Für die Prüfung ist eine entsprechende Fahrerlaubnis Voraussetzung.

Beschleunigte Grundqualifikation • Fahrer mit Wohnsitz im Inland oder mit im Inland erteilter Arbeitsgenehmigung müssen die Grundqualifikation im Inland erwerben
• Besitz der Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich
• Erwerb durch regelmäßige Teilnahme an den Unterrichten, bei einer anerkannten Ausbildungsstätte (140 Zeitstunden Unterricht zu je 60 min, inkl. 10 Fahrstunden)
• Erfolgreiche Ablegung der theoretischen Prüfung (90 Minuten) bei einer für den Wohnsitz des Bewerbers oder der Bewerberin zuständigen Industrie- und Handelskammer
• Bei mindestens ausreichender Leistung gilt die Prüfung als bestanden
• Für die Prüfung ist eine entsprechende Fahrerlaubnis nicht erforderlich.

Weiterbildung • Die Weiterbildung muss im Inland oder in dem Mitgliedstaat der EU, in dem Sie beschäftigt sind, erworben werden
• Erste Weiterbildung fünf Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation
• Erwerb durch Teilnahme an 35 Stunden in Einheiten von mindestens 7 Zeitstunden (5 x 7)
• Die Teilnahme am Unterricht ist Pflicht
• Regelmäßige Wiederholung alle 5 Jahre
• Ein Teil der Weiterbildung kann auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen
• Keine Prüfung!

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Frage:
Wer muss wann starten?

Antwort:
1. eine Grundqualifikation (140 Stunden Unterricht) müssen absolvieren alle
a) Busfahrer, die ab 09/2008 den Führerschein erwerben
b) Lkw-Fahrer, die ab 09/2009 den Führerschein erwerben
2. eine erste Weiterbildung (5 x 7) ist zu absolvieren für alle
a) Busfahrer bis spätestens 2013 *
b) Lkw-Fahrer bis spätestens 2014 *

* Um die Weiterbildung mit der Gültigkeit des Führerscheins zu synchronisieren, kann bei entsprechendem Ablaufdatum des Führerscheins die Weiterbildung bis September 2015 bei Busfahrern und September 2016 bei Lkw-Fahrern erfolgen. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Fahrerlaubnis noch gültig ist.

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Frage:
Welche Inhalte sollen vermittelt werden?

Antwort: Siehe unter Prüfungen Hier klicken!
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Frage:
Was ändert sich?

Antwort:
Anforderungenan den Fahrerbisher:
Führerschein- erwerb Ausübung Fahrerberuf
Anforderungen an den Fahrer in Zukunft:
Führerschein- erwerb Grundqualifikation* 5 Jahre
Fahrerberuf Weiterbildung
35Stunden
(5 x 7) 5 Jahre Fahrerberuf Weiterbildung
35 Stunden
(5 x 7)
beschleunigte Grundqualifikation**
* Vorbesitz der entsprechender Fahrerlaubnisklasse ist Voraussetzung.
** Vorbesitz der entsprechender Fahrerlaubnisklasse ist nicht Voraussetzung. 

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Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

Basis- Information für Ausbilder 
Antworten auf Ihre Fragen

Hier finden Sie Antworten auf die von Ausbildern am häufigsten gestellten Fragen zum Thema "EU-Berufskraftfahrer".
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Frage:
Wer kann ausbilden?

Antwort:
Aus dem Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr (BkrFQG, § 7 Absatz 1):
Per Gesetz anerkannt sind:
• Fahrschulen mit Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE
• Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen
• Ausbildungsbetriebe, die eine Ausbildung zum BKF oder zur FiF durchführen
• Bildungseinrichtungen, die Umschulungen BKF/FiF auf Basis des Berufsbildungsgesetzes durchführen
• zertifizierte Unternehmen (siehe nächste Frage)
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Frage: 

Wie können sich Ausbildungsstätten zertifizieren lassen?

Antwort:
Aus der BkrFQV § 6:
Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind die zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
1. das Ausbildungsprogramm, in dem die unterrichteten Themengebiete auf der Grundlage der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind;
2. die Zahl, die Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Ausbilder und Ausbilderinnen, einschließlich eines Nachweises ihrer didaktischen und pädagogischen Kenntnisse; Ausbilder und Ausbilderinnen im praktischen Teil müssen eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer oder Berufskraftfahrerin, als Fachkraft im Fahrbetrieb, als Kraftverkehrsmeister oder Kraftverkehrsmeisterin oder eine entsprechende Fahrerfahrung, insbesondere als Fahrlehrer für Lastkraftwagen oder Busse, nachweisen;
3. Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln sowie zu eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen;
4. die vorgesehene Teilnehmerzahl.

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Frage:
Welche Voraussetzungen benötigen Ausbildungsstätten, um landesrechtlich anerkannt zu werden?
Antwort:

Aus dem BkrFQG § 7 Abs. 2:
1. Ausbildungsstätten müssen über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.
2. Sie müssen im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigen
3. Geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die theoretische Unterweisung müssen vorhanden sein.
4. Eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals muss nachgewiesen werden und es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.


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Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

Basis- Information für Unternehmer
Antworten auf Ihre Fragen

Hier finden Sie Antworten auf die von Unternehmern am häufigsten gestellten Fragen zum Thema "EU-Berufskraftfahrer".
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Frage:

Mit welchen Kosten muss ein Unternehmer rechnen, wenn einer seiner Fahrer ohne entsprechende Qualifikation von der Polizei kontrolliert wird?

Antwort:
Das Anordnen bzw. Zulassen von Fahrten ohne entsprechende Qualifikation kann für Unternehmer Bußgeld in Höhe von bis zu € 20.000 nach sich ziehen.
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Frage:

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Unternehmer selbst ausbilden?

Antwort:
- Das Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen    nach dem BkrFQG §7
- oder das Unternehmen muss sich zertifizieren lassen

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Frage:
Wie können sich Unternehmen zertifizieren lassen?

Antwort:
Für die Zertifizierung gelten die Anforderungen der BkrFQV §6.
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Frage:
Wo können Unternehmen ihre Fahrer für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung ausbilden lassen?

Antwort:

• Prüforganisationen
• Verkehrsakademien
• sonstige Bkf-Ausbilder
• Verbände
• Fahrschulen (die in den Klassen C und D ausbilden sowie die Grundqualifikation und Weiterbildung anbieten)
Voraussetzung: Die Institutionen erfüllen die Anforderungen des BkrFQG §7, Abs. 1 oder der BkrFQV §6

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Frage: Wer ist Betroffen?

Antwort:
Alle Fahrer im Güter- und Personenverkehr, sofern sie
a) Fahrten gewerblich durchführen und
b) mit Fahrzeugen unterwegs sind, für die ein Führerschein der folgenden Klassen erforderlich ist:
C/CE, C1/C1E und D/DE (Linie < 50 km), D1/D1E, D/DE
müssen ab dem 10.09.2009 (C-Klassen) bzw. ab dem 10.09.2008 (D-Klassen) eine Grundqualifikation, beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung absolvieren.

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Frage:
Welche Kriterien gelten für die Grundqualifikation bzw. für die beschleunigte Grundqualifikation?

Antwort:
Siehe Basis-Wissen „Fahrer“
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Frage:
Welche Kriterien gelten für die Weiterbildungen?

Antwort:
• Erwerb durch Teilnahme an 35 Stunden Unterricht, ohne Prüfung!
• Die Einheiten müssen mindestens 7 Zeitstunden dauern
• muss zukünftig alle 5 Jahre absolviert werden
• kann bei unterschiedlichen Einrichtungen gemacht werden
• Der Unterricht ist als Präsenzveranstaltung abzuleisten
• Nachweis durch Eintrag der Schlüsselzahl 95 in den   Führerschein

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Frage:
Wer muss wann mit der Grundqualifizierung starten?

Antwort:

Eine Grundqualifikation (140 Stunden) müssen absolvieren alle
a) Busfahrer, die ab 09/2008 den Führerschein erwerben b) Lkw-Fahrer, die ab 09/2009 den Führerschein erwerben

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Frage:

Wer muss wann mit der Weiterbildung starten?


Antwort:

Eine erste Weiterbildung (5 x 7) ist zu absolvieren für alle
a) Busfahrer bis spätestens 2013 *
b) Lkw-Fahrer bis spätestens 2014 *
* Um die Weiterbildung mit der Gültigkeit des Führerscheins zu synchronisieren, kann bei entsprechendem Ablaufdatum des Führerscheins die Weiterbildung bis September 2015 bei Busfahrern und September 2016 bei Lkw-Fahrern erfolgen. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Fahrerlaubnis noch gültig ist.

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Frage:
Welche Inhalte sollen bei der Weiterbildung vermittelt werden?
Antwort:
Siehe unter „BKrFQV Anlage 1“
  

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