Truckernetzwerk
Lenk & Ruhezeiten
(Lenk &
Ruhezeiten)
Die Sozialvorschriften im Straßenverkehr regeln die zulässigen Lenkzeiten, die notwendigen Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten des Fahrpersonals von Lastkraftwagen und Omnibussen.
Ziel dieser Vorschriften ist der Gesundheitsschutz des Fahrpersonals und die Sicherheit im Straßenverkehr.
Lenkzeiten
Nach einer Lenkzeit von maximal 4,5 Stunden hat der Fahrer eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen.
Aufteilung
der Lenkzeitunterbrechung
Die Unterbrechung
von 45 Minuten kann durch Teilunterbrechungen
von einmal mindestens 15 Minuten und einmal 30
Minuten ersetzt werden.
Bei der Aufteilung der Lenkzeitunterbrechung ist auf die gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge zu achten.
Merke: Zuerst 15
Minuten dann 30 Minuten.
Hierbei dürfen weder die Summe der Teillenkzeiten 4,5 Stunden überschreiten noch die Teilunterbrechungen 15 bzw.30 Minuten unterschreiten

Wöchentliche Ruhezeit / Definition „Woche“
Ein neben der Tagesruhezeit bestehender Zeitraum,der nach sechs Tageslenkzeiten vom Fahrer innerhalb einer Woche einzuhalten ist.
Woche: Zeitraum zwischen Montag 00:00 Uhr Sonntag 24:00 Uhr
Dauer der wöchentlichen Ruhezeit
45 Std.: Regelfall
Spätestens nach einem
Zeitraum
von 6 x 24 Stunden muss
der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden oder
mindestens 24 Stunden einlegen. (Verkürzte Ruhezeit)
Innerhalb von 2 Wochen muss der Fahrer 2 volle Ruhezeiten
von 45 Stunden oder 1 verkürzte Ruhezeit + 45 Stunden einlegen.
Bei Verkürzung der wöchentlichen Ruhezeit:
Muss der Ausgleich bis Ende der dritten Woche, die auf die
Woche folgt, in der die Verkürzung genommen wurde, an eine
mindestens
9 Stunden
tägliche oder 45 Stunden wöchentliche
Ruhezeit angehängt werden.
Wochenlenkzeit
Pro Kalenderwoche: Maximal 56 Std. Lenkzeit Keine Überschreitung der
wöchentlichen
Höchstarbeitszeit nach RL 2002/15EG zulässig
Innerhalb jeder Doppelwoche darf
die Lenkzeit maximal
90 Std. betragen.
MO DI MI DO FR SA SO MO DI
MI DO FR SA SO
z.B. 45 Std. + 45 Std.
50 Std. + 40 Std. = 90 Std.
max. 56 Std. + 34 Std.
Innerhalb von 24 Stunden muss eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden genommen werden.
Diese darf max. 3-mal pro Woche auf 9 Stunden verkürzt werden
Falls die Ruhezeit nicht verkürzt wird, kann die Ruhezeit in 2
Abschnitten zu mindestens 3 und 9 zusammenhängenden Stundengenommen werden.
In diesem Fall erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.
Die tägliche Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.
Die Aufteilung der Tagesruhezeit gilt nicht für die 2 Fahrerbesatzung.
Die tägliche Ruhezeit darf maximal zweimal für höchstens eine Stunde unterbrochen werden, falls das Fahrzeug auf einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird.
Die in dieser Art unterbrochene Ruhezeit verlängert sich um 2 Stunden.
- Das Schaublatt des laufenden Tages und die vom Fahrer in den vorausgehenden 28 Tagen verwendeten Schaublätter
- Die Fahrerkarte (falls er Inhaber einer Fahrerkarte ist)
- Alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß VO (EWG) Nr.3821/85 und VO (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind
Für Fahrzeuge die mit einem (digitalen Kontrollgerät) ausgerüstet sind
- Die Fahrerkarte (falls er Inhaber einer Fahrerkarte ist)
- Alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke die gemäß VO (EWG) Nr. 3821/85 und VO (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind
- Das Schaublatt des laufenden Tages und die vom Fahrer in den vorausgehenden 28 Tagen verwendeten Schaublätter, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, dass mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I (analoges Kontrollgerät) ausgerüstet ist
