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 Lenk & Ruhezeiten


 Arbeits- und Sozialvorschriften

(Lenk & Ruhezeiten)

Die Sozialvorschriften im Straßenverkehr regeln die zulässigen Lenkzeiten, die notwendigen Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten des Fahrpersonals von Lastkraftwagen und Omnibussen.

Ziel dieser Vorschriften ist der Gesundheitsschutz des Fahrpersonals und die Sicherheit im Straßenverkehr.

Lenkzeiten

Nach einer Lenkzeit von maximal 4,5 Stunden hat der Fahrer eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen.

Aufteilung der Lenkzeitunterbrechung

Die Unterbrechung von 45 Minuten kann durch Teilunterbrechungen von einmal mindestens 15 Minuten und einmal 30 Minuten ersetzt werden.

Bei der Aufteilung der Lenkzeitunterbrechung ist auf die gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge zu achten.

Merke: Zuerst 15 Minuten dann 30 Minuten.

Hierbei dürfen weder die Summe der Teillenkzeiten 4,5 Stunden überschreiten noch die Teilunterbrechungen 15 bzw.30 Minuten unterschreiten



Wöchentliche Ruhezeit / Definition „Woche“

Ein neben der Tagesruhezeit bestehender Zeitraum,der nach sechs Tageslenkzeiten vom Fahrer innerhalb einer Woche einzuhalten ist.

  Woche: Zeitraum zwischen Montag 00:00 Uhr Sonntag 24:00 Uhr

Dauer der wöchentlichen Ruhezeit

45 Std.: Regelfall

               Spätestens nach einem Zeitraum von 6 x 24 Stunden muss

              der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden oder

                  mindestens 24 Stunden einlegen. (Verkürzte Ruhezeit)


Innerhalb von 2 Wochen muss der Fahrer 2 volle Ruhezeiten

von 45 Stunden oder 1 verkürzte Ruhezeit + 45 Stunden einlegen.

Bei Verkürzung der wöchentlichen Ruhezeit:

Muss der Ausgleich bis Ende der dritten Woche, die auf die

Woche folgt, in der die Verkürzung genommen wurde, an eine

mindestens 9 Stunden tägliche oder 45 Stunden wöchentliche

Ruhezeit angehängt werden.

Wochenlenkzeit

Pro Kalenderwoche: Maximal 56 Std. Lenkzeit

Keine Überschreitung der wöchentlichen
Höchstarbeitszeit
nach RL 2002/15EG zulässig

Innerhalb jeder Doppelwoche darf die Lenkzeit maximal 90 Std. betragen.

 MO  DI  MI  DO  FR  SA  SO                 MO  DI  MI  DO  FR  SA  SO 

             z.B.                      45 Std.  +  45 Std. 

                                         50 Std.  +  40 Std.      = 90 Std.

             max.                    56 Std.  +  34 Std.


Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.


Tägliche Ruhezeit


Innerhalb von 24 Stunden muss eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden genommen werden.

Diese darf max. 3-mal pro Woche auf 9 Stunden verkürzt werden

Falls die Ruhezeit nicht verkürzt wird, kann die Ruhezeit in 2
Abschnitten zu mindestens 3 und 9 zusammenhängenden Stundengenommen werden.
 
In diesem Fall erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

Die tägliche Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.

Die Aufteilung der Tagesruhezeit gilt nicht für die 2 Fahrerbesatzung.

Die tägliche Ruhezeit darf maximal zweimal für höchstens eine Stunde unterbrochen werden, falls das Fahrzeug auf einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird.

Die in dieser Art unterbrochene Ruhezeit verlängert sich um 2 Stunden.



Mitführungspflichten


Vom Fahrer mitzuführende Unterlagen

Seit dem 1. Januar 2008 muss der Fahrer eines Fahrzeugs, dass mit einem Kontrollgerät nach Anhang I (analoges Kontrollgerät) ausgerüstet ist, jederzeit den Kontrollbeamten auf Verlangen folgendes vorlegen können [Änderung der VO (EWG) Nr. 3821/85 durch VO (EG) Nr. 561/2006]:

  • Das Schaublatt des laufenden Tages und die vom Fahrer in den vorausgehenden 28 Tagen verwendeten Schaublätter
  • Die Fahrerkarte (falls er Inhaber einer Fahrerkarte ist)
  • Alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß VO (EWG) Nr.3821/85 und VO (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind


Für Fahrzeuge die mit einem (digitalen Kontrollgerät) ausgerüstet sind


  • Die Fahrerkarte (falls er Inhaber einer Fahrerkarte ist)
  • Alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke die gemäß VO (EWG) Nr. 3821/85 und VO (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind
  • Das Schaublatt des laufenden Tages und die vom Fahrer in den vorausgehenden 28 Tagen verwendeten Schaublätter, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, dass mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I (analoges Kontrollgerät) ausgerüstet ist


 
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